Die wegen der Coronakrise eingeführten neuen Regeln für das Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend bereits ab dem 1. März 2020.
Mit dem neuen Kurzarbeitergeld sollen vor allem Unternehmer unterstützt werden, die unter „massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen“. Die Bundesregierung will damit auch Entlassungen von Mitarbeitern vermeiden.
Die Neuregelung des Kurzarbeitergeldes war am vergangenen Freitag im Eilverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Unternehmen können demnach bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn 10% der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind – statt zuvor ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.
Voraussetzungen:
- es müssen Umsatzeinbußen und eine Reduzierung der Arbeitszeit vorliegen. Der Arbeitsausfall muss min. 10 % der Betroffenen betreffen
- Urlaubsansprüche vom Vorjahr und Überstundenkonten müssen abgebaut sein
- Zur Belegschaft gehören alle nicht gekündigte und sozialversicherungspflichtige Mitarbeitern*innen.
- Nicht im Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden, können Auszubildende und Mini-Jobber.
- Mitarbeiter müssen schriftlich informiert und einverstanden sein (!)
Sollten Sie einer tariflichen Regelung unterliegen, sprechen Sie uns bitte getrennt an Vorgehensweise:
- Online-Anzeige bei der Arbeitsagentur für Arbeit durch uns oder durch Sie
- Die Abrechnungen der Mitarbeiter*Innen erfolgen unter Berücksichtigung der nicht geleisteten Arbeitszeiten
- Sie zahlen den Mitarbeitern*Innen ihr Gehalt für die geleistete Arbeit und treten in Vorkasse für das Kurzarbeitergeld
Was brauchen wir von Ihnen:
- Sie teilen uns mit, an welchen Tagen welche Mitarbeitern*Innen nicht arbeiten konnten. Hierfür stellen wir Ihnen eine Arbeitshilfe zur Verfügung.
Was erhalten Ihre Mitarbeiter*Innen:
- Für die geleistete Arbeit erhalten Sie Ihr übliches Gehalt
- Für die Zeiten, die nicht gearbeitet wurden, erhalten die Beschäftigten anteilig 67% ihres Nettogehalts, wenn Kinder in Ihrem Haushalt leben und 60% vom anteiligen Nettoentgelt, wenn keine Kinder im Haushalt leben.
Bitte beachten Sie:
- Die Erstanzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, für denjenigen, bei dem der Fall eintritt.
- nach 3 Monaten ohne Kurzarbeit muss eine neue Anzeige getätigt werden.
- Zum Abschluss des Leistungszeitraums erfolgt eine Abschlussprüfung durch die Arbeitsagentur.
Details und die konkrete Bearbeitungsweise können wir in einem gemeinsamen Telefonat besprechen. Bitte rufen Sie uns an, dass wir schnell in Ihrem Sinn handeln können. Ihre Melanie Kell